Gefahrgut

Als Gefahrgut bezeichnet man im allgemeinen Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für

  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
  • wichtige Gemeingüter,
  • Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen

ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.

Besondere Aufmerksamkeit möchten wir nochmals auf sogenannte versteckte Gefahrgüter lenken, die potentiell nicht als Gefahrgut erkannt werden, wie z.B. Lithium-Batterien (siehe auch Punkt „Besonderheiten“), Geräte mit Verbrennungsmotor (z.B. Generatoren, Kettensägen, Pumpen, etc.), Airbags, leere Benzingefäße, Sicherheitsausrüstung (sogenannte Survival Boxes), etc.

Bitte um Beachtung, dass für die Transportabwicklung von Lithium-Batterien grundsätzlich der Testreport gemäß Teil III, Unterabschnitt 38.3 des UN Handbuchs der Prüfungen und Kriterien​​​​​​​ (Seite 521 ff, 15MB) zur Verfügung gestellt werden muss.

Kontakt

Gefahrgutbeauftragte:
Anna-Lena Bohlen

Vertreter:
Matthias von Häfen