Gefahrgut
Als Gefahrgut bezeichnet man im allgemeinen Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
- wichtige Gemeingüter,
- Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen
ausgehen können und die aufgrund von Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen sind.
Besondere Aufmerksamkeit möchten wir nochmals auf sogenannte versteckte Gefahrgüter lenken, die potentiell nicht als Gefahrgut erkannt werden, wie z.B. Lithium-Batterien (siehe auch Punkt „Besonderheiten“), Geräte mit Verbrennungsmotor (z.B. Generatoren, Kettensägen, Pumpen, etc.), Airbags, leere Benzingefäße, Sicherheitsausrüstung (sogenannte Survival Boxes), etc.
Bitte um Beachtung, dass für die Transportabwicklung von Lithium-Batterien grundsätzlich der Testreport gemäß Teil III, Unterabschnitt 38.3 des UN Handbuchs der Prüfungen und Kriterien (Seite 521 ff, 15MB) zur Verfügung gestellt werden muss.
Gefahrgut ist frühzeitig für den Transport anzumelden.
Die für den Seeverkehr benötigte IMO‑Erklärung sowie die DG-Liste muss spätestens zwei Wochen vor Anlieferschluss oder gem. der Terminvorgabe der AWI Logistik dieser vollständig ausgefüllt vorliegen.
Gefahrgut im Straßen- und Luftverkehr muss gesondert durch die AWI Logistik geprüft werden.
ACHTUNG: Gefahrgut im Luftverkehr bedarf einer längeren Vorlaufzeit, aufgrund strikterer Regularien und bedingt durch das separate Verpacken durch einen zugelassenen Subunternehmer.
Es muss immer ein Sicherheitsdatenblatt mit abgegeben werden!
- See: für den Transport von Gefahrgut via Seeverkehr ist eine sog. IMO-Erklärung notwendig. Hinweise zum Ausfüllen dieser Erklärung sowie eine blanko Erklärung als pdf-Datei entnehmen Sie bitte den jeweiligen Dateien im Downloadbereich.
- Straße: Straßenbeförderungspapiere werden von der Gefahrgutbeauftragten, der beauftragten Person der AWI-Forschungsschiffe bzw. der jeweiligen Vertretung erstellt.
- Luft: bei Versand einer Luftfrachtsendung inkl. Gefahrgut, bitte um zeitnahe Rücksprache mit der AWI Logistik.
Sollte keine aktuelle Version der gesetzlichen Regularien vorliegen, nutzen Sie bitte folgenden Link (nur von AWI MitarbeiterInnen nutzbar):
http://www.umwelt-online.de/regelwerk/gefahr.gut/see/imdg/3020_gs.htm
S. Downloadbereich „Markierung des Gefahrgutes“ sowie „Gefahrzettel“.
Die entsprechenden Gefahrzettel, das Verpackungsmaterial und weitere Markierungen liegen in den jeweiligen Gefahrstoffräumen in Gebäude D (Rundbogen – D0440) und E (Erdgeschoss – E0140) bereit.
Bei geringem Bestand wenden Sie sich bitte an Nina Machner.
Zur Erinnerung:
Bruttogewicht (engl. „gross“) = das Gewicht des ganzen Packstückes
Nettogewicht (engl. „net“) = nur das Gewicht des Gefahrgutes
ACHTUNG Seeverkehr:
Im Seeverkehr bezieht sich das Nettogewicht auf das Gewicht des Gefahrgutkörpers. D.h. wenn man z.B. eine Batterie versendet, ist das Nettogewicht das Gesamtgewicht der Batterie, nicht des darin enthaltenen Gefahrgutes.
Der IMDG-Code für den Seeverkehr erlaubt für bestimmte Klassen und Gefahrgüter Sonderregelungen (Kapitel 3.4 IMDG-Code). Es handelt sich hier um eine Erleichterung bei der Beförderung gefährlicher Güter durch die Freistellung von bestimmten Vorschriften, wenn die betroffenen Güter mengenmäßig begrenzt und auf eine bestimmte Art und Weise verpackt sind.
Die Menge des begrenzten Gutes ist der Spalte 7a der Gefahrgutliste zu entnehmen.
Des Weiteren ist folgendes zu beachten:
- Die maximale Bruttomasse eines Versandstückes darf 30 kg nicht überschreiten.
- Beim Zusammenpacken verschiedener gefährlicher Güter in einer Außenverpackung müssen die Trennvorschriften (Kapitel 7.2 IMDG-Code) beachtet werden.
- Versandstücke, die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, dürfen weder mit einem Gefahrzettel, dem Kennzeichen für Meeresschadstoffe oder der UN-Nummer des Inhaltes beschriftet sein.
- Auf den jeweiligen Versandstücken ist der Gefahrzettel zur Kennzeichnung von Gütern in begrenzter Menge anzubringen (s. Gefahrzettel).
- Bei Verwendung einer zusätzlichen Umverpackung (z.B. Alukiste) ist die vorgeschriebene Beschriftung für jedes enthaltene gefährliche Gut zu wiederholen, wenn diese nicht mehr sichtbar sind. Die Umverpackung muss zusätzlich mit dem Label „UMVERPACKUNG/OVERPACK“ gekennzeichnet werden.
- Bei Erstellung des Beförderungsdokumentes (Bsp. IMO-Erklärung) muss der richtige technische Name mit der Bezeichnung „LIMITED QUANTITY“ oder „LTD QTY“ ergänzt werden.
Um beispielsweise den Probenversand inklusive gefährlicher Stoffe zu erleichtern, gibt es im Straßen- und Seeverkehr die Möglichkeit, sog. Kleinstmengen kennzeichnungsfrei zu versenden. Dafür muss folgendes beachtet werden:
- Die höchste Nettomenge des Materials je Innenverpackung ist auf 1 ml für flüssige Stoffe und Gase und auf 1 g für feste Stoffe begrenzt.
- Die höchste Nettomenge der gefährlichen Güter je Außenverpackung darf 100 ml bei flüssigen Stoffen und Gasen und 100 g bei festen Stoffen nicht überschreiten.
- Die freigestellte Menge gefährlicher Güter ist den Codes E1, E2, E4 oder E5 zugeordnet.
- Die Proben sind in einer geeigneten Innen- und Außenverpackung zu verpacken und sofern Flüssigkeiten enthalten sind, ist eine ausreichende Menge saugfähiges Füllmaterial beizulegen.
Um wirtschaftlicher zu Handeln, wird empfohlen, Gefahrgut für Expeditionen direkt vor Ort über den Agenten/eine Firma zu beziehen.
Bei Schiffsexpeditionen mit unseren eigenen Forschungsschiffen kann das Gefahrgut im jeweiligen Einstiegshafen bezogen und direkt an das Schiff geliefert werden. Dies wird durch die AWI Logistik organisiert. Unangemeldete Gefahrgüter werden nicht angenommen!
Lithium-Batterien erfahren eine hohe Aufmerksamkeit der Behörden, da diese bereits in vielen technischen Geräten und wissenschaftlichen Messsystemen, wie z.B. Laptops, Kameras, Akkus jeglicher Art, Bojen, etc. eingebaut sind, als explosiv gelten und somit spezielle Maßnahmen erfordern. Für allgemeine Infos s. die aktuelle „Lithium-Battery-Guidance“ für den Luftverkehr.
Bei Fracht mit eventuellem Lithium-Anteil bitte um umgehende Rücksprache mit der AWI Logistik!
Bei dem Versand von Probenmaterial in einer potentiell mit Gefahrgut angereicherten Lösung (Bsp.: Gemische mit Ethanol), wird der Transport nicht als Gefahrguttransport deklariert, sofern Sondervorschrift 144 IMDG-Code zutrifft. Dieser beschreibt, dass eine wässerige Lösung mit höchstens 24 Vol.-% Alkohol nicht den Gefahrgutregularien unterliegt. Ob das jeweilige Gefahrgut der Sondervorschrift unterliegt, kann dem genannten Regelwerk entnommen werden.
Aufgrund der gesetzlichen Regularien, an die sich auch das Alfred-Wegener-Institut zu halten hat, wird Gefahrgut, was nicht gem. den Vorschriften verpackt ist oder dessen Dokumentation fehlt bzw. fehlerhaft ist NICHT vom AWI akzeptiert und abgefertigt!