Als Benachteiligungen im Sinne des Gesetzes gelten „klassische“ unmittelbare Benachteiligungen, mittelbare Benachteiligungen, die in betrieblichen Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen verankert sind, (sexuelle) Belästigungen sowie Anweisungen zur Diskriminierung.
Begriffsbestimmungen (§ 3 AGG)
Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines Diskriminierungsmerkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines unter Punkt 2 genannten Diskriminierungsmerkmals in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich (sog. positive Maßnahmen).
Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem unter Punkt 2 genannten Diskriminierungsmerkmal in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Ob eine Verhaltensweise unerwünscht ist, muss aus der Sicht eines objektiven Beobachters beurteilt werden. Ausreichend ist daher, dass Beschäftigte aus neutraler Sicht davon ausgehen können, dass ihr Verhalten von einer Kollegin/einem Kollegen nicht gewünscht oder nicht akzeptiert wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Belästigten sich wehren oder von sich aus darauf hinweisen, dass sie sich durch ein bestimmtes Verhalten ihrer Kolleginnen bzw. Kollegen belästigt fühlen. Andererseits liegt eine Belästigung aber nicht bereits dann vor, wenn sich Beschäftigte lediglich subjektiv belästigt fühlen.
Beispiele für Belästigungen:
- abwertende und erniedrigende Äußerungen über Herkunft, Hautfarbe, Sprachstörungen, körperliche Einstellungen, Behinderungen oder die Religion und das Tragen religiöser Symbole
- Witze und Hänseleien, etc.
- abwertende Blicke und Gesten im Zusammenhang mit Diskriminierungsmerkmalen
- Ausgrenzen oder Schikanieren von Arbeitskollegen im Zusammenhang mit Diskriminierungsmerkmalen, z. B. durch bewusste Informationslücken, räumliche Isolation, ignorieren oder Zuweisen kränkender, erniedrigender Aufgaben
- fremdenfeindliches und rassistisches Verhalten
- körperliche Gewalt im Zusammenhang mit Diskriminierungsmerkmalen
Eine sexuelle Belästigung ist eine unerwünschte, sexuell bestimmte Verhaltensweise, die bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein feindliches Umfeld geschaffen wird. Ein einmaliger Vorfall genügt jedoch! Maßstab für das Vorliegen einer sexuellen Belästigung ist – wie bei der Belästigung auch – die Sicht eines objektiven Beobachters.
Beispiele für sexuelle Belästigungen:
- unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen
- sexuelle bestimmte körperliche Berührungen (z.B. aufgedrängtes Umarmen)
- Bemerkungen sexuellen Inhalts (z.B. über sexuelles Verhalten oder Ausstrahlung) anzügliche Bemerkungen und Kommentare
- In-Aussicht-Stellen beruflicher Vorteile, wenn im Gegenzug sexuelle Gefälligkeiten gewährt werden
- unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen am Arbeitsplatz, in Umkleideräumen, in der Kaffeeküche oder sonstigen Sozialräumen, im Intranet, u.ä.
Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem der unter Punkt 2 genannten Diskriminierungsmerkmale gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt insbesondere dann vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine Beschäftigte / einen Beschäftigten wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligt oder benachteiligen kann.
Das Benachteiligungsverbot des AGG gilt nicht nur für das AWI selbst oder die Vorgesetzten, sondern gerade auch für den Umgang von Arbeitskollegen untereinander, sowie für deren Verhalten gegenüber Geschäftspartnern und anderen Beschäftigten von Vertragspartnern des AWI.
Jede/jeder Beschäftigte soll mit ihren/seinen Kollegen/-innen und Geschäftspartner/-innen so umgehen, wie er/sie selbst korrekterweise behandelt werden möchte.
Beschäftigte dürfen ihre Kollegen/-innen nicht wegen eines Diskriminierungsmerkmals benachteiligen, belästigen oder sexuell belästigen. Tun sie es trotzdem, verletzen sie ihre arbeitsvertraglichen Pflichten und können entsprechend sanktioniert werden – bis hin zu Versetzung, Abmahnung oder gar Kündigung.
Zulässige unterschiedliche Behandlung
Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines Diskriminierungsmerkmals ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Weiterhin enthält das AGG eine Reihe von Regelungen für die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, z.B. der Festlegung eines Höchstalters für die Einstellung.